Wir haben während der letzten Woche das neue Gesetz studiert und zusammen mit unserem Rechtsanwalt kürzlich feststellen müssen, dass der Versand von Stecklingen nach Deutschland aus
rechtlichen Gründen leider nicht möglich sein wird.
Warum?
Nach § 20 Abs 5 CanG normiert, dass das Versenden und Liefern von Stecklingen verboten ist. Es stellt gem § 36 Abs 1 Z 20 CanG eine
Ordnungswidrigkeit (dh Verwaltungsstrafe) dar, welche gem § 36 Abs 2 CanG mit einer Geldstrafe von bis zu € 100.000 bestraft werden kann
Diese Strafbestimmungen sind sowohl auf den Lieferanten als auch auf den Empfänger der Lieferung anwendbar. Der Sitz eines Unternehmens in einem anderen EU-Land als
Deutschland schützt davor nicht, da gemäß eines EU-Vollstreckungsabkommens deutsche Verwaltungsstrafen auch in Österreich vollstreckbar wären.
In der Praxis würde es bedeuten, dass wir als Unternehmen bei 10 Lieferungen an unterschiedliche Empfänger mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.000.000 bedroht wären. Darüber hinaus wollen
wir unsere Kunden nicht zu diesen Handlungen anstiften, da Verwaltungsstrafen in dieser Höhe wohl auch für euch schwer zu tragen wären.
Trotz dieser Tatsache freuen wir uns zusammen mit unseren deutschen Nachbarn, da mit der Gesetzesänderung in Deutschland ein Meilenstein erreicht wurde, welcher zu einer weiteren Liberalisierung
in Europa führen und hoffentlich künftig auch das Versenden von harmlosen Hanfstecklingen 🌱 möglich machen wird. 😉